Die nächste Schöffenwahl findet im Frühjahr 2023 für die Amtsperiode 2024-2028 statt. Das Wahlverfahren ist zweistufig. Zunächst stellt jede Gemeinde bzw. Stadt im Frühjahr 2023 eine Vorschlagsliste für die Schöffen an den Amts- und Landgerichten auf, die von der kommunalen Vertretung beschlossen wird. Die Vorschlagsliste für die Jugendschöffen wird vom Jugendhilfeausschuss beschlossen. Die Vorschlagsliste muss mindestens doppelt so viele Personen enthalten, wie vom Präsidenten des Land- bzw. Amtsgerichts als erforderliche Zahl der Schöffen vorgegeben wurde. Diese Vorschlagsliste geht an das zuständige Amtsgericht. Aus den Vorschlägen wählt der dort gebildete Schöffenwahlausschuss die erforderliche Zahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Amts- und Landgerichte. Die Benachrichtigung, ob ein Bewerber gewählt wurde, erfolgt im Herbst 2023. Manche Gerichte versenden ihre Benachrichtigungen aber auch erst im Dezember.
Zu Beginn des Jahres 2023 rufen die Städte und Gemeinden dazu auf, sich für das Schöffenamt zu bewerben. Die Bewerbung muss an das zuständige Amt der Kommune geschickt werden, in der der Interessent wohnt. Wer Jugendschöffe werden möchte, muss seine Bewerbung beim Jugendamt einreichen.
Für Ihre Bewerbung können Sie ein Formular verwenden.
Bewerber für das Jugendschöffenamt sollen in der Jugenderziehung erfahren und erzieherisch befähigt sein. Ihre Qualifikation sollten Sie bei der Bewerbung verdeutlichen. Nicht nur Lehrer und Erzieher kommen für das Jugendschöffenamt in Betracht; auch Erfahrungen in der praktischen ehrenamtlichen Jugendarbeit können für das Jugendschöffenamt befähigen.
a. Prüfen Sie zunächst, ob Sie für das Amt eines ehrenamtlichen Richters bzw. einer ehrenamtlichen Richterin in Strafsachen geeignet sind und die Verantwortung für das Urteil über andere Menschen übernehmen wollen.
Schöffinnen und Schöffen wirken an der Hauptverhandlung in gleichem Umfang und mit gleicher Stimme wie die Berufsrichter mit. Da jedes Urteil mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts gefasst werden muss, gilt: Gegen die Stimmen beider Schöffen kann in Deutschland kein Angeklagter verurteilt werden. Bewerber sollten sich daher ihrer Verantwortung in gleicher Weise gegenüber Angeklagten, Öffentlichkeit und Geschädigten bewusst sein. Auf der Webseite unseres Kooperationspartners PariJus gGmbH www.schoeffenwahl.de erhalten Sie Informationen über die Anforderungen an das Schöffenamt und das Wahlverfahren.
b. Überlegen Sie, ob Sie sich als Schöffin bzw. Schöffe in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) oder in Jugendstrafsachen bewerben wollen.
Von dieser Entscheidung hängt ab, wo Sie sich bewerben müssen. Die geeigneten Frauen und Männer für das Schöffenamt zu finden, ist kommunale Angelegenheit. Zunächst wird durch den Rat der Gemeinde (für Schöffinnen und Schöffen in allgemeinen Strafsachen) und durch den Jugendhilfeausschuss (für Jugendschöffinnen und ?schöffen) je eine Vorschlagsliste erstellt, die mindestens das Doppelte an Bewerbern enthalten muss, wie tatsächlich an Personen für das Schöffenamt benötigt werden. Wenn der Jugendhilfeausschuss für die kreisangehörigen Gemeinden beim Kreis angesiedelt ist, müssen sich Interessenten für das Jugendschöffenamt dort bewerben. Jugendschöffinnen und -schöffen sollen über die allgemeinen Voraussetzungen hinaus erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
c. Erkundigen Sie sich, ob (und ggf. wann) in Ihrer Nähe eine Informationsveranstaltung über das Schöffenamt stattfindet.
In den Informationsveranstaltungen werden nicht nur Fragen über die Rechte und Pflichten der Amtsinhaber, sondern auch zu eventuellen Schwierigkeiten, die das Amt mit sich bringen kann (z. B. mit dem Arbeitgeber/Dienstherrn oder bezüglich einer Entschädigung), beantwortet.
Der Landesverband der Volkshochschulen von NRW und der DVS-Landesverband setzen bei dieser Wahl ihre Kooperation bezüglich der Durchführung von Informationsveranstaltungen für Interessenten am Schöffenamt fort, der sich auch die Bischöfliche Akademie des Bistums Aachen, das Willi-Eichler-Bildungswerk (Köln) und das Heinz-Kühn-Bildungswerk (Dortmund) angeschlossen haben.
e. Drucken Sie das Bewerbungsformular auf der Webseite www.schoeffenwahl.de aus, füllen es mit den geforderten Angaben aus und senden es an die Verwaltung Ihrer Gemeinde (wenn Sie sich als Schöffin bzw. Schöffe in allgemeinen Strafsachen bewerben wollen) oder an das für Ihre Gemeinde zuständige Jugendamt (wenn Sie Jugendschöffin bzw. -schöffe werden wollen).
Das Formular enthält nicht nur die Fragen zu den vom Gesetz vorgesehenen Daten, sondern bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Bewerbung zu begründen oder Wünsche zu äußern, bei welchem Gericht Sie eingesetzt werden wollen. Da über die Frage, ob der Bewerber zum Amts- oder Landgericht gewählt wird, allein der Schöffenwahlausschuss entscheidet, der die Bewerber im Einzelnen wahrscheinlich nicht kennt, hat er nur wenige Kriterien, an denen er seine Entscheidung orientieren kann. Arbeitnehmer oder Unternehmer eines kleinen Betriebes müssen nicht auf eine Bewerbung verzichten, weil sie befürchten, zum Landgericht gewählt zu werden, wo die Gefahr besteht, in einem Umfangsverfahren von langer Dauer eingesetzt zu werden. Bekunden Sie Ihre Bereitschaft, sich für das Schöffenamt beim Amtsgericht mit einer überschaubaren Dauer der Verfahren zu bewerben. Bei entsprechender Begründung kann der Schöffenwahlausschuss Ihren Wunsch berücksichtigen, ist aber nicht daran gebunden.
f. In vielen Gemeinden ist es von Vorteil, sich von einer gesellschaftlichen oder politischen Organisation vorschlagen zu lassen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Verwaltung.
In einigen Gemeinden werden vorrangig Vorschläge berücksichtigt, die von den Fraktionen der Gemeindevertretungen, den sie tragenden Parteien bzw. politischen Vereinigungen oder von anderen gesellschaftlichen Organisationen (Kirchen, Gewerkschaften, Vereine usw.) gemacht werden. In diesem Fall können Sie sich über eine Ihnen nahestehende Organisation vorschlagen lassen, auch wenn Sie ihr nicht angehören. Sie können vor der Entscheidung der Vertretung oder des Jugendhilfeausschusses auch mit einem der Mitglieder sprechen und dieses auf Ihre Bewerbung aufmerksam machen. Vielleicht werden Sie von diesem bei der Entscheidung über die Vorschlagsliste unterstützt.
g. Vergessen Sie in keinem Fall, den Bewerbungsbogen zu unterschreiben, wenn Sie von einer Organisation vorgeschlagen werden.
Das Formular enthält Felder über Pflichtangaben und solche, die freiwillig gemacht werden. Eine Pflicht zur Begründung, warum Sie Schöffin bzw. Schöffe werden wollen, besteht nicht. Die freiwilligen Angaben dienen dazu, den Gremien die Entscheidung über die Bewerber zu erleichtern. Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie Ihr Einverständnis, dass Sie mit der Verwendung Ihrer Daten im Wahlverfahren einverstanden sind und das Amt im Falle Ihrer Wahl annehmen werden.
h. Ob Sie in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden, erfahren Sie, wenn die Listen für eine Woche ausgehängt bzw. ausgelegt werden. Die Bekanntmachung erfolgt in der ortsüblichen Weise (z. B. Aushang, Amtsblatt, Tagespresse, Internet).
Die Gemeindevertretung bzw. der Jugendhilfeausschuss stellen in der Jahresmitte 2018 jeweils die Vorschlagslisten zur Schöffenwahl auf. Verfolgen Sie die einschlägigen Bekanntmachungsorgane Ihrer Gemeinde hinsichtlich der Veröffentlichung der Vorschlagslisten. Diesen können Sie entnehmen, ob Sie auf eine der Listen gewählt wurden. Wenn Sie auf keiner dieser Listen verzeichnet sind, können Sie für die nächste Amtszeit nicht zur Schöffin bzw. zum Schöffen gewählt werden.
i. Gestrichen
j. Wenn Sie vom Schöffenwahlausschuss Ihres Amtsgerichts gewählt wurden, erhalten Sie als Hauptschöffin bzw. Hauptschöffe von dem Amts- oder Landgericht, bei dem Sie in den nächsten fünf Jahren tätig sein werden, etwa im November/Dezember 2023 eine Benachrichtigung über Ihre Wahl zusammen mit den voraussichtlichen Terminen des Jahres 2024. Als Hilfsschöffin bzw. Hilfsschöffe erhalten Sie Nachricht von Ihrer Wahl und ggf. Ihrer Position auf der Hilfsschöffenliste.
Wenn Sie nicht gewählt wurden, sollten Sie davon benachrichtigt werden, verbunden mit einem Dank, dass Sie für die Wahl zur Verfügung gestanden haben. Erhalten Sie bis spätestens Mitte Dezember 2023 keine Nachricht darüber, dass Sie als Haupt- oder Hilfsschöffin bzw. -schöffe gewählt wurden, können Sie davon ausgehen, nicht berücksichtigt worden zu sein.
k. Wenn Sie als Schöffin bzw. Schöffe gewählt wurden, sollten Sie sich über Grundlagen und Ethik des staatsbürgerlichen Ehrenamtes genauer informieren.
In der Regel finden an den Gerichten einführende Unterweisungen statt. Besuchen Sie ergänzend eine der Fortbildungen, die die Volkshochschulen und weiteren Kooperationspartner der DVS ab Januar 2024 anbieten. Hinweise dazu erhalten Sie auf der Webseite www.schoeffen-bayern.de . Gleich zu Beginn des Amtes sollten Sie sich über Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten (Fragerecht und Fragetechnik, Beratungs- und Abstimmungsmodalitäten, Beweiswürdigung und Strafzumessung, besondere Arten von Kriminalität usw.) sowie über die ethischen Grundlagen (Unabhängigkeit, Unvoreingenommenheit, Verantwortung usw.) sachkundig machen.
Wir unterstützen Sie in Ihrem Amt: Wir vertreten Sie in allen die Ausübung des Amtes betreffenden Fragen, organisieren Fortbildungsveranstaltungen mit verschiedenen Kooperationspartnern, fördern den Erfahrungsaustausch mit anderen Schöffinnen und Schöffen und informieren Sie regelmäßig durch unsere Zeitschrift „Richter ohne Robe“.
Informationen über den Beitritt finden Sie auf unserer Webseite www.schoeffen-bayern.de.
Quelle: DVS Landesverband Nordrhein-Westfalen