Sie sind unfallversichert bei allen Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung Ihres Mandats verbunden sind und auf den damit zusammenhängenden Wegen.
Zum Beispiel bei:
Die ehrenamtlichen Richter werden im Interesse der Wahrheitsfindung der Gerichte, der Staatsanwaltschaft oder sonstiger Stellen auf deren Aufforderung tätig.
Somit vertreten sie die Belange der Allgemeinheit und sind nach dem SGB VII bei ihrer Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz ist für sie beitragsfrei. Die Kosten tragen Bund und Länder.
Vorrangige Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Prävention von Arbeits- und Wegeunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
Ist ein Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der Rehabilitation und erbringt Geldleistungen, die Behandlung beim Arzt, im Krankenhaus oder in der Rehabilitationsklinik.
Teilen Sie bitte dem behandelnden Arzt (Zahnarzt) mit, bei welcher Tätigkeit sich der Unfall ereignet hat. Ihre Krankenversicherungskarte bzw. Angaben zu Ihrer privaten Krankenversicherung sind nicht erforderlich, denn Ärzte und Krankenhäuser rechnen direkt mit der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Informieren Sie bitte auch die Stelle, die Sie berufen oder vorgeladen hat, denn diese muss die Unfallanzeige der gesetzlichen Unfallversicherung zuleiten.
Quelle: DVS Landesverband Niedersachsen/Bremen