Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und bestimmt mit seiner Befugnis, Fragen zurückweisen zu können, wesentlich den Stil der Verhandlungen. An folgenden Stellen haben die Schöffen die Möglichkeit, Einfluss zu nehmen:
Gegen eine Entscheidung des Vorsitzende kann von den Verfahrensbeteiligten der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (§ 238 Abs. 2 StPO). Die
Schöffen entscheiden als Mitglieder des Gerichts dann über die Zulässigkeit von Fragen und damit über die Prozesshygiene mit.
Die Schöffen haben die Möglichkeit zu intervenieren, wenn niemand gegen eine bedenkliche Vernehmung tätig wird.
Werden von Verfahrensbeteiligten Fragen gestellt, die ein Schöffe z.B. für nicht vereinbar mit dem Schutz der Ehre einer Zeugin hält (§ 68 a StPO), so kann der Schöffe eine gerichtliche Beratung darüber herbeiführen, ob solche Fragen durch den Vorsitzenden beanstandet werden sollen. § 242 StPO gibt dem gesamten Gericht eine Entscheidungsbefugnis gegen die Zulässigkeit von Fragen, die der Vorsitzende selbst stellt, gegen Fragen eines berufsrichterlichen Beisitzers, da der Vorsitzende die Frage eines Beisitzers nicht zurückweisen kann und bei Untätigkeit des Vorsitzenden gegen Fragen von anderen Verfahrensbeteiligten.
Praktisch geht der Schöffe, der Bedenken gegen die Art einer Vernehmung oder den Inhalt einer Frage hat, so vor, dass er dem Vorsitzenden erklärt, er habe Beratungsbedarf. In der Beratung erläutert er die Bedenken. Alle Entscheidungen über die Zurückweisung von Fragen werden mit der einfachen Mehrheit des Gerichts getroffen.
Nein. Nach § 240 Abs. 2 StPO hat der Vorsitzende zu gestatten, dass die Schöffen Fragen an Zeugen, Sachverständige und Angeklagte richten. Dies können sie selbst tun und brauchen weder den Filter des Vorsitzenden noch müssen sie sich die Fragen genehmigen lassen.
Eine Zwei-Drittel-Mehrheit ist für jede Frage erforderlich, die zum Nachteil des Angeklagten über die Schuld oder die Strafe bzw. andere Rechtsfolgen der Tat entscheidet. Wenn von zwei Meinungen keine eine Zwei-Drittel-Mehrheit für sich verbuchen kann, gilt die mildere. Verfahrensfragen werden mit einfacher Mehrheit entschieden, wobei im Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Ergänzungsschöffen unterliegen, da sie im Falle ihres Eintritts in das Gericht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung schöpfen müssen, während der Verhandlung denselben Regeln wie der Hauptschöffe. Sie müssen ständig anwesend sein, aufmerksam der Hauptverhandlung folgen (ein schlafender Ergänzungsschöffe kann im Falle seines Eintritts in das Gericht eine Besetzungsrüge auslösen) und dürfen Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige stellen. Sie unterliegen auch denselben Regeln von Ausschluss und Befangenheit. Ergänzungsschöffen sind aber noch nicht stimmberechtigte Mitglieder des Gerichts, dürfen daher an Handlungen, die dem Beratungsgeheimnis unterliegen, nicht teilnehmen. Das bedeutet, dass sie von den Beratungen ausgeschlossen sind. Sollten sie dennoch an einer Beratung teilnehmen, so liegt darin ein erheblicher Verfahrensmangel, der die Entscheidung beeinflusst. Damit kann die Revision gegen das Urteil begründet sein.
Quelle: DVS Landesverband Niedersachsen/Bremen