Hier ein Merkblatt für Arbeitgeber und Dienstvorgesetzte von Hasso Lieber als PDF
Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, den Schöffen für seine Sitzungstätigkeit freizustellen, es sei denn, unüberwindliche Schwierigkeiten mit schweren wirtschaftlichen Folgen für den Betrieb stehen einem Einsatz entgegen. Wird ein Schöffe von seinem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten an der Ausübung seines Amtes behindert oder werden ihm Nachteile zugefügt, so macht sich der Handelnde gegebenenfalls strafbar. Auch die Arbeitsgerichte kann der Schöffe wegen beruflich erlittener Nachteile um Schutz anrufen. Kündigungen wegen der Schöffentätigkeit oder Abmahnungen sind auf alle Fälle rechtswidrig und werden von den Arbeitsgerichten aufgehoben.
Befürchtet der Schöffe Nachteile, kann er konkret Folgendes tun:
Soweit die Schicht vor dem Schöffendienst liegt, hat der Schöffe die Pflicht, körperlich wie geistig frisch zur Verhandlung zu erscheinen. Er hat dann das Recht, die Schicht so rechtzeitig zu beenden, dass er ausgeruht bei Gericht erscheinen kann. Für die versäumten Stunden erhält er Entschädigung für Verdienstausfall. Komplizierter ist die Frage, wenn sich die Schicht an die Verhandlung anschließt.
Die einschlägigen Arbeitsschutzgesetze und tarifvertraglichen Bestimmungen sehen nur eine Begrenzung von Arbeitszeit vor; die Schöffentätigkeit ist aber keine Arbeitszeit. Es ist aber keinem Schöffen zuzumuten, im Anschluss an eine Hauptverhandlung von acht oder zehn Stunden eine komplette Spätschicht zu fahren.
Hier sollte eine Einigung mit dem Arbeitgeber herbeigeführt werden. Der Stundenausfall ist dann vom Gericht zu entschädigen. Keinesfalls kann der Arbeitgeber den Schöffen dazu zwingen, die Arbeit so umzuorganisieren, dass die Schöffentätigkeit in eine arbeitsfreie Zeit fällt.
Nein. Arbeitgeber haben nicht das Recht, von ihren als Schöffen berufenen Mitarbeitern zu verlangen, dass sie einen Tag Urlaub für den Sitzungsdienst nehmen oder einen freien Tag auf den Verhandlungstag legen. Der Schöffe hat die Pflicht, das Amt auszuüben. Daran darf er weder gehindert werden, noch dürfen ihm Nachteile aus dieser Pflicht entstehen. Das Verlangen oder die Anordnung, einen Urlaubstag zu nehmen, ist eine eindeutige Benachteiligung durch den Arbeitgeber. Arbeitgeber haben das Recht, den für die Zeit bei Gericht anfallenden Lohn nicht zu zahlen, wodurch der Schöffe einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles durch die Justizkasse hat. Nimmt der ehrenamtliche Richter stattdessen einen Urlaubstag, hat er keinen Verdienstausfall, bekommt demgemäß auch keine Erstattung, so dass ihm durch den Schöffendienst ein Urlaubstag verloren geht.
Auch das Verlangen, an Sitzungstagen auf jeden Fall den vertraglich freien Tag zu nehmen, ist rechtswidrig. Arbeitgeber handeln in beiden Fällen rechtswidrig. Sie können sich damit wegen Nötigung nach § 240 StGB strafbar machen.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine solche Fortbildung erforderlich ist. Er hat nämlich in § 15 JVEG die Fortbildung durch die Gerichte mit dem Dienst als ehrenamtlicher Richter gleichgestellt.
Nein. Der Einsatz als ehrenamtlicher Richter ist keine Nebentätigkeit im Sinne der Nebentätigkeitsverordnungen.
Aber wegen der Einsatzplanung ist es erforderlich, dass die Schöffen ihre Arbeitgeber möglichst frühzeitig über die tatsächlichen Verhandlungstage informieren.
Nein. Da der Arbeitgeber aus der Tatsache, dass der Bewerber ehrenamtlicher Richter ist, keinerlei Schlussfolgerungen ziehen darf, muss dieser auf entsprechende Fragen keine Antwort geben.
Quelle: DVS Landesverband Niedersachsen/Bremen