Entschädigung für Schöffen und ea. Richter
Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Sie erhalten aber nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Entschädigung für Nachteile, die durch ihre Heranziehung entstanden sind, also für
1.
Verdienstausfall
jedoch nur bis zu 29,- €/Std. (brutto) für maximal 10 Stunden pro Sitzungstag. Der Stundensatz kann sich in sehr lange dauernden Verfahren erhöhen
2.
Teilzeitarbeit
d.h. Verdienstausfall für entgangenen Verdienst während der Arbeitszeit und Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung während der „Freizeit“
3.
Abwesenheit
die Abwesenheit von Zuhause oder der Arbeitsstelle, wenn es sich um einen auswärtigen Schöffen handelt und die Sitzung eine bestimmte Dauer überschreitet
4.
Nachteile bei der Haushaltsführung
wenn der Schöffe nicht berufstätig ist und einen Haushalt für mindestens zwei Personen führt, in Höhe von 17,- €/Std
5.
Zeitversäumnis
in Höhe von 7,- €/Std.
6.
Kosten
die durch eine Vertretung oder eine Begleitperson entstehen
7.
Aufwand
besonderen Aufwand.
8.
Fahrtkosten
Fahrtkostenersatz (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) bisher 0,30 € / jetzt 0,42 € je km