Die Vereidigung der Schöffen ist eine notwendige Voraussetzung, den Dienst versehen zu können. Ein Schöffe, der sich weigert, den Eid oder eine ihm gleichgestellte Beteuerungsformel zu leisten, wird wie ein Schöffe behandelt, der nicht zur Sitzung erschienen ist. Er wird dann mit einem Ordnungsgeld zwischen fünf und 1.000,- € belegt und hat die Kosten zu tragen, die durch seine Weigerung entstanden sind.
Schöffen sollen nicht mehr als zwölf Mal im Jahr zu Sitzungen herangezogen werden. Eine Sitzung kann aber Fortsetzungstermine haben, an denen der Schöffe teilnehmen muss, da das Gericht von Anfang bis Ende in unveränderter Besetzung tagen muss. Im Extremfall kann das bedeuten, dass der Schöffe über mehrere Monate wöchentlich an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen muss (z.B. in Schwurgerichts- oder Wirtschaftsstrafsachen).
Nein. Dass ein Schöffe sich so kleidet, wie es dem durchschnittlichen Anstand entspricht und nicht in anstößiger Kleidung erscheint (die Schöffin etwa in durchsichtiger Bluse oder der Schöffe in kurzer Hose und muscle-shirt), versteht sich von selbst und muss nicht angeordnet werden. Ob er aber im Anzug oder im Pullover erscheint, hat auf die Tätigkeit der Schöffen keinen Einfluss.
Man kann bei verschiedenen Gerichtsbarkeiten gleichzeitig ehrenamtlicher Richter sein (also z.B. bei einem Schöffengericht, einem Arbeitsgericht und einem Verwaltungsgericht), aber nicht gleichzeitig bei zwei Spruchkörpern der gleichen Gerichtsbarkeit (nicht Amts- und Landgericht, Erwachsenen- und Jugendschöffe, ehrenamtlicher Richter am Arbeits- und Landesarbeitsgericht).
Die Möglichkeit, während des Geschäftsjahres die Kammer zu wechseln, besteht nicht. Die Schöffen müssen an den Sitzungen der Spruchkammer teilnehmen, zu der sie vor Beginn des Jahres zugelost worden sind. Alles andere wäre ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Garantie, dass kein Angeklagter seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.
Bei einem Umzug kommt es darauf an, ob Sie den Bezirk des Landgerichts, in dem Sie Schöffe sind, verlassen oder nicht. Wenn ja, endet das Schöffenamt automatisch. Sie müssten aber einen laufenden Prozess, in dem Sie eingesetzt sind, zunächst zu ende bringen.
Nein. Schöffen genießen ebenso wie Berufsrichter das sog. Spruchrichterprivileg nach § 839 Abs. 2 BGB. Das bedeutet, dass ein Richter selbst dann, wenn das Urteil auf einer Amtspflichtverletzung beruht, nur dann zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, z.B. um eine Rechtsbeugung nach § 336 StGB, die ein Richter (Schöffe) dann begeht, wenn er vorsätzlich zugunsten oder zum Nachteil des Angeklagten das Recht verletzt
Circa zwei Monate vor Beginn der fünfjährigen Amtsperiode werden Schöffen schriftlich informiert, in welchem Gericht sie als Haupt- oder Hilfsschöffe zum Einsatz kommen werden. In der Regel ist diesem Schreiben eine Broschüre beigefügt, in der die Rechte und Pflichten der Schöffen dargestellt sind. Einige Gerichte laden zudem ihre Schöffen auch zu einer Informationsveranstaltung ein.
Etwa einen Monat vor Beginn der Amtsperiode erhalten die Hauptschöffen eine Mitteilung, welcher Spruchkammer sie für das nächste Jahr zugeordnet sind. Damit verbunden ist eine Übersicht über die voraussichtlichen Verhandlungstage. Zu Beginn der ersten Verhandlung, in der ein neuer Schöffe das Ehrenamt ausübt, findet die Vereidigung statt, die der jeweilige Vorsitzende Richter öffentlich vornimmt.
Quelle: DVS Landesverband Niedersachsen/Bremen